1. Rekurslegitimiert sind die Parteien des Verfahrens sowie im Firmenbuchverfahren außerdem der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene. Der Betroffene ist derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird.