1. Die Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht ist grundsätzlich eine reine Prozesshandlung, der möglicherweise eine Doppelfunktionalität zukommen kann.
2. Enthält die Klagsrücknahme, wie im gegenständlichen Fall, keine privatrechtliche Willenserklärung iS eines materiell rechtlichen Anspruchsverzichts, so wirkt die Zurücknahme der Klage durch einen von mehreren Streitgenossen nur für den die Klage zurückziehenden Streitgenossen.