1. Gem § 6 Abs 2 VersVG kann sich der V bei der Verletzung einer Obliegenheit, die den VN zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung der Erhöhung der Gefahr dem V gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs 1a - zu erfüllen hat, auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem V obliegenden Leistung gehabt hat (vorbeugende Obliegenheit).