1. Gem § 1174 Abs 1 ABGB kann eine wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegebene Gegenleistung nicht wieder zurückgefordert werden. Der eng auszulegende Rückforderungsausschluss des § 1174 Abs 1 ABGB setzt voraus, dass das Geleistete nach Absicht beider Parteien belohnendes Entgelt für eine unerlaubte Tätigkeit sein soll.