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Zum Leistungsverweigerungsrecht iSd § 1052 ABGB

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/361ecolex 2019, 860 Heft 10 v. 2.10.2019

1. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 1052 Satz 2 ABGB setzt eine Einrede einer der Vertragsparteien voraus und ist nicht von Amts wegen zu beachten.

2. Ein Vertragspartner, der sich vom Vertrag lösen will, kann sich nicht auf § 1052 ABGB berufen, weil er selbst nicht zur Erfüllung bereit ist.

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