1. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 1052 Satz 2 ABGB setzt eine Einrede einer der Vertragsparteien voraus und ist nicht von Amts wegen zu beachten.
2. Ein Vertragspartner, der sich vom Vertrag lösen will, kann sich nicht auf § 1052 ABGB berufen, weil er selbst nicht zur Erfüllung bereit ist.