1. Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen ist bei einem zweiseitigen Vertrag - außer im Fall eines Ausbeutungstatbestands - keine Gültigkeitsvoraussetzung.
1. Die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen ist bei einem zweiseitigen Vertrag - außer im Fall eines Ausbeutungstatbestands - keine Gültigkeitsvoraussetzung.