1. Als Leitungsrecht kommt eine rechtsgeschäftlich durch Vereinbarung begründete Servitut mit dinglicher oder obligatorischer Wirkung nach den §§ 472 ff ABGB in Betracht. Als Titel bedarf es dafür eines Servitutsbestellungsvertrags oder einer konkludenten Servitutseinräumung. Von einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung hängt auch ab, welche Dienste der Betreiber über das bestehende Kabelnetz erbringen darf. Für die Begründungen einer Dienstbarkeit mit dinglicher Wirkung ist - außer bei Offenkundigkeit - gem § 481 Abs 1 ABGB die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch erforderlich.