Funk erhebt die unmittelbare innerstaatliche Anwendung europäischen Unionsrechts als Messlatte nationalen Rechts zum zentralen Element seines Beitrags. Dahingehend vertieft er sich in die Materie, indem er die VfGH Entscheidungen vom 14.3.2012 zu 466/11 sowie zu 1836/11 inhaltlich darstellt und auf die Anwendung der Grundrechte der EU hinweist. Ab sofort werden die Rechte der Grundrechtecharta als Prüfmaßstab des VfGH herangezogen.