Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt mit seiner Entscheidung deutlich klar, dass erst mit Wegfall des Hemmungsgrunds in Form des Zugangs der Ablehnung beim Versicherungsnehmer Fälligkeit eintritt und die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 VersVG