§ 10 Abs 1 Z 3 B-VG
Die Autoren würdigen mit ihrem Beitrag die sich in der Fiskalgeltung der Grundrechte verwirklicht habende Selbstbindung des Staates, indem sie in concreto auf die Betreuung von Asylwerben beispielhaft eingehen und dahingehend zwischen Armenwesen und Sozialhilfe differenzieren.