Art 5 Nr 3 EuGVVO
Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, welches Gericht als Deliktsgerichtsstand bei Markenrechtsverletzungen im Internet im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 3 EuGVVO anzurufen ist.
EuGH C-523/10
Art 5 Nr 3 EuGVVO
Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, welches Gericht als Deliktsgerichtsstand bei Markenrechtsverletzungen im Internet im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 3 EuGVVO anzurufen ist.
EuGH C-523/10