Zusammenfassung: Der deutsche BGH stellt mit seiner Entscheidung deutlich fest, dass das unterlassene Durchlesen eines Emissionsprospektes grobe Fahrlässigkeit des Anlegers bedeutet und Mitverschulden des Geschädigten begründet.
Rechtsgrundlagen: § 195 dBGB; § 199 Abs 3 dBGB; § 675 dBGB