Zusammenfassung: Über die Voraussetzungen einer diskriminierenden Belästigung hinaus hatte sich die erkennende Instanz im Rahmen ihrer Entscheidung mit konkreten Kennzeichen für die Tatbestandsmäßigkeit von Diskriminierungen auseinanderzusetzen. Reicht eine einmalige Handlung bereits aus?
Rechtsgrundlagen: § 21 GlBG; § 26 Abs 11 GlbG