Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung äußert sich der Gerichtshof vorliegend zu der Frage, wann der Fristenlauf für die Geltendmachung der Wiederaufnahmeklage beginnt, wenn ein Verfahrenshelfer bestellt ist.
Rechtsgrundlagen: § 530 Abs 1 ZPO; § 534 Abs 1 ZPO