Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass weder Verpflichteter noch sonst ein Verfahrensbeteiligter gegen die Annahme des vom Drittschuldner erlegten Betrages vor Gericht zur Rekursführung berechtigt ist.
Rechtsgrundlagen: § 307 EO; § 329 EO