Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag geht der Frage nach, ob der BGH mit der Entscheidung, ob schadenersatzrechtliche Solidarhaftung im Falle kartellrechtlicher Verstöße auch dem indirekten Abnehmer der Kartellteilnehmer zusteht, auch in Bezug auf nationales Schadenersatzrecht Wirkungen auslösen wird.
Rechtsgrundlagen: Art 101 Abs 1 AEUV; § 823 Abs 2 dBGB