Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der BGH der Frage zu, ob Schadenersatz im Wege der Solidarhaftung im Falle kartellrechtlicher Verstöße auch dem indirekten Abnehmer der Kartellteilnehmer zusteht.
Rechtsgrundlagen: Art 101 Abs 1 AEUV; § 823 Abs 2 dBGB