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BGH: Kartellteilnehmer (und zwar alle) haften auch mittelbar Geschädigten - dem Abnehmer des Abnehmers des Kartellanten auf Schadensersatz

KartellrechtJudikaturecolex 2012, 108 - 109 Heft 2 v. 1.2.2012

Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der BGH der Frage zu, ob Schadenersatz im Wege der Solidarhaftung im Falle kartellrechtlicher Verstöße auch dem indirekten Abnehmer der Kartellteilnehmer zusteht.

Rechtsgrundlagen: Art 101 Abs 1 AEUV; § 823 Abs 2 dBGB

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