Zusammenfassung: Grassl weist mit seinem Beitrag darauf hin, dass aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH nunmehr Gastgärten im Bewilligungsverfahren künftig einzelfallbezogen zu prüfen sein werden.
Rechtsgrundlagen: § 74 GewO; § 76 GewO
Zusammenfassung: Grassl weist mit seinem Beitrag darauf hin, dass aufgrund eines Erkenntnisses des VfGH nunmehr Gastgärten im Bewilligungsverfahren künftig einzelfallbezogen zu prüfen sein werden.
Rechtsgrundlagen: § 74 GewO; § 76 GewO