Zusammenfassung: In entschiedener Sache behandelt der EuGH die Vernehmung eines Zeugen als Partei des Hauptsacheverfahrens durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, wobei der Zeuge in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist. Nach welcher Rechtsordnung hat die Ladung zu erfolgen, um Rechtswirksamkeit zu entfalten?
Rechtsgrundlagen: Art 1 Abs 1 EuBVO