Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag geht klärend der Frage nach, ob Mutterunternehmen für Kartellverstöße ihrer Gemeinschaftsunternehmen im Wege der Solidarhaftung in Geldbußeverfahren einzustehen haben.
Rechtsgrundlagen: Art 101 AEUV; Art 102 AEUV; Art 23 VO 2003/01