Zusammenfassung: In Bezug auf die Internetbuchung einer Frachtschiffreise hatte sich das erkennende Gericht in vorliegender Sache mit dem Ausrichten der Tätigkeit und folglich mit der internationalen Zuständigkeit in Verbrauchersachen zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO; Art EuGVVO