Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt klar, dass zwischen Stimm- und Anhörungsrechten der Wohnungseigentümer keine untrennbare Wechselbeziehung besteht, sodass der Verlust des einen nicht den Verlust des anderen Rechts nach sich zieht.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 3 WEG