Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung führt die Frage einer Klärung zu, ob auch bei Weglassen und Hinzufügen von Zeichen von rechtserhaltender Markenbenutzung auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 33a MSchG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung führt die Frage einer Klärung zu, ob auch bei Weglassen und Hinzufügen von Zeichen von rechtserhaltender Markenbenutzung auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 33a MSchG
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