Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich im Anwendungsbereich des Art 9 Abs 1 RL 89/104 der Frage, ob aufgrund einer Duldung von einer Verwirkung eines Markenrechts auszugehen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 9 Abs 1 RL 89/104 ; Art 9 Abs 1 RL 2008/95
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