Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung geht der VwGH der Frage nach, ob sich aus dem Anwendungsbereich des § 35 WRG zugunsten einer Gemeinde ein subjektives Recht auf Erlassung einer entsprechenden Maßnahme ableiten lässt.
Rechtsgrundlagen: § 35 WRG