Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Haftungsklausel eines Mietvertrags für Bestandsobjekt in einem Einkaufszentrum strittig. Fraglich war insofern, wie weit die Haftung für Schäden iZm der nachvertraglichen Weiterbenützung reicht und ob auch eine Haftung für Rechtsfolgen in Frage kommt.