Zusammenfassung: Gegenständliches Judikat hatte sich unter anderem den Voraussetzungen der konkludenten Begründung einer GesbR durch das Zusammenwirken von Lebensgefährten zu widmen. Ist davon auszugehen, wenn die Kooperation vorwiegend darin besteht, Vermögenswerte vor Gläubigern "in Sicherheit" zu bringen?