Zusammenfassung: Mit vorliegendem Judiktat stellt der OGH fest, dass der durchschnittliche Testverbraucher veröffentlichte Testergebnisse als möglichst zeitnah erachtet und der mangelnden Aktualität Irreführungseignung anhaften kann.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 2 UWG; § 2 Abs 1 Z 2 UWG Anhang; § 2 Abs 1 Z 4 UWG Anhang