Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat spricht eindeutig aus, dass die Berufung der gesetzlichen Interessensvertretung der Tabaktrafikanten auf den gemeinschaftsrechtswidrigen § 7a TabakG eine Irreführung unter Inanspruchnahme ihrer Autorität darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 1 UWG