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Verbot des Hinweises auf österreichische Norm durch öffentliche Stelle, wenn diese Norm gemeinschaftsrechtswidrig ist

WettbewerbsrechtJudikaturHon.-Prof. Dr. G. Kucsko, RA; Mag. Dr. H. Wollmann, LL.M., RA (Leitung Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht); Dr. Bernhard Tonninger, RA (Anmerkung)ecolex 2010/330ecolex 2010, 885 - 886 Heft 9 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat spricht eindeutig aus, dass die Berufung der gesetzlichen Interessensvertretung der Tabaktrafikanten auf den gemeinschaftsrechtswidrigen § 7a TabakG eine Irreführung unter Inanspruchnahme ihrer Autorität darstellt.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 1 UWG

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