Zusammenfassung: Der OGH hatte sich in vorliegender Sache näher mit der ärztlichen Aufklärungspflicht auseinanderzusetzen und dabei festgestellt, dass diese im Rahmen einer kosmetischen Operation entfällt, wenn der Eintritt von Komplikationen bloß im Promillbereich des Wahrscheinlichen liegt.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB