Zusammenfassung: Der OGH stellt eindeutig klar, dass im Rahmen verfahrensfreier Verwaltungsakte, hier in Form eines Rundschreibens, einer Landwirtschaftskammer hinsichtlich der bewirkten Rechtsfolgen an " sich" hoheitliche Akte zu denken und somit auch der Amtshaftungsanspruch zu bejahen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 AHG; Stmk Tierzuchtgesetz 1993; Stmk Tierzuchtgesetz 2009