Zusammenfassung: Der EuGH stellt mit seinem Judikat fest, dass die unterbliebene Unzuständigkeitseinrede des Beklagten als stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 24 EuGVVO
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Zusammenfassung: Der EuGH stellt mit seinem Judikat fest, dass die unterbliebene Unzuständigkeitseinrede des Beklagten als stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 24 EuGVVO
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