Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis stellt klar, dass der Werknutzungsberechtigte das Werknutzungsrecht ausschließlich binnen der in § 29 Abs 4 UrhG normierten Fallfrist widerrufen kann.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 4 UrhG
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Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis stellt klar, dass der Werknutzungsberechtigte das Werknutzungsrecht ausschließlich binnen der in § 29 Abs 4 UrhG normierten Fallfrist widerrufen kann.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 4 UrhG
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