Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache stellt der OGH klar, dass gemessen am Normzweck des § 78 GmbHG die Ladung eines noch nicht im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafters der Mängelfreiheit der Einberufung nicht schadet. Ist diese Aussage auch hinsichtlich dessen Stimmrecht gültig?