§ 1 AHG; § 1311 ABGB
In angesprochenem Erkenntnis hatte das erkennende Gericht in Zusammenwirken mit dem VfGH die Verfassungskonformität einer Umwidmung des Klagenfurter Flächenwidmungsplans, der eine Umwidmung von "Wiese und Brachland" auf "Bauland" vorsah, anhand unterschiedlicher Normschutzzwecke zu behandeln.