§ 377 UGB; § 381 UGB; § 932 Abs 4 ABGB; § 933a Abs 2 ABGB
In vorliegendem Sachverhalt war die gewährleistungsrechtliche Unzumutbarkeit der Verbesserung durch einen Werkunternehmer, der trotz Rüge und vertragswidriger Maßungenauigkeit seine Tätigkeit fortsetzte, zu thematisieren. Liegt für den Werkbesteller ein triftiger Grund vor, der eine Verbesserung unzumutbar macht?