Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob die Verweigerung des Abzugs der Quellensteuer für die Einkünfte, die auf den Gruppenträger entfallen, weil Verluste ausgewiesen wurden, rechtens ist. Wie behandelt der UFS also das Ergebnis der Gruppenmitglieder, des Gruppenträgers und das Gruppenergebnis?
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Z 1 KStG; § 9 Abs 6 KStG; § 2 Abs 1 EStG