§ 27 Abs 2 GBG; § 31 Abs 1 GBG
Der OGH hat eindeutig ausgesprochen, dass die angegebene Firmenbuchnummer im Beglaubigungsvermerk iZm mit einer Pfandbestellungsurkunde alleine nicht ausreicht, wobei in konkretem Fall als weiterführende Information weder Geschäftsanschrift noch der Sitz angegeben wurde.