§ 17 Abs 2 B-GlBG; § 20a B-GlBG
In der angesprochenen Rechtssache waren Beweislastfragen iZm der vermeintlichen Diskriminierung einer Arbeitsuchenden zu thematisieren. Dabei wurde festgehalten, dass ab der Glaubhaftmachung von Umständen, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und einem Diskriminierungsgrund vermuten lassen, die Beweislast auf den verhinderten Arbeitgeber übergeht.