Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache war fraglich, ob die Wortbildmarke "MaxMö" im Vergleich zu der bekannten Marke "mömax" eine unlautere Ausnutzung der hohen Bekanntheit und somit der Unterscheidungskraft bewirkt.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs 2 MSchG