Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat behandelt die Stellung des nachträglich hinzugezogenen Nachbarn in Bezug auf Lärmemissionen durch eine Eisenbahnanlage. Unter welchen Voraussetzungen kommt eine Duldungspflicht, auch gesundheitsschädlicher Immissionen, in Frage?
Rechtsgrundlagen: § 364 Abs 2 ABGB; § 364a ABGB