Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat thematisiert die Qualität eines bei Gericht eingerichteten Postfachs als taugliche Abgabestelle und in diesem Zusammenhang die Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmeklage.
Rechtsgrundlagen: § 87 ZPO; § 88 ZPO; § 530 Abs 1 Z 7 ZPO; § 538 ZPO; § 13 ZustG; § 21 ZustG