Zusammenfassung: In vorliegender Sache war der Beitritt als Nebenintervenient auf der Gegenseite durch den früheren Rechtsvertreter des nunmehrigen Prozessgegners einer rechtlichen Analyse zuzuführen.
Rechtsgrundlagen: § 17 ZPO; § 9 RAO
Zusammenfassung: In vorliegender Sache war der Beitritt als Nebenintervenient auf der Gegenseite durch den früheren Rechtsvertreter des nunmehrigen Prozessgegners einer rechtlichen Analyse zuzuführen.
Rechtsgrundlagen: § 17 ZPO; § 9 RAO