Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Frage zentrales Element der Entscheidung, ob aufgrund des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren auch die Rekurslegitimation im Grundbuchsverfahren mangels Beschwer entfällt.
Rechtsgrundlagen: § 156 EO; § 237 EO