Zusammenfassung: Angesprochenes Erkenntnis macht das Deponieaufsichtsorgan zum beherrschenden Thema der Entscheidung. Dabei war vor allem dessen öffentlich-rechtliche Qualifikation als Organ Gegenstand weiterführender Erläuterungen bevor über die Zulässigkeit dessen Passivlegitimation im Klageweg entschieden wurde.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 5 AHG; § 49 AWG; § 63 AWG