Zusammenfassung: In angesprochenem Judikat war die Anwendbarkeit des MRG strittig. Ist das Objekt vom Teilausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG erfasst, wenn auch nur eine Hälfte des Doppelhauses teilweise gefördert wurde?
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 4 Z 1 MRG