Zusammenfassung: Mit vorliegendem Erkenntnis führt der OGH die Frage einer rechtlichen Klärung zu, ob das WPDLU auch dann eine Entschädigungspflicht trifft, wenn Gelder nur mittelbar gehalten werden. Darüber hinaus war fraglich, welche Beweislast Kläger und Entschädigungseinrichtungen hinsichtlich der gehaltenen Gelder treffen.
Rechtsgrundlagen: § 23b Abs 3 WAG 1996