Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich der UFS mit der strafbefreienden Wirkung von Umsatzsteuerjahreserklärungen und Nachzahlungen zu befassen. Wie ist die bloße Saldierung aushaftender Beträge hinsichtlich der Darlegung der Verfehlung und der Täternennung zu sehen?
Rechtsgrundlagen: § 29 FinStrG