§ 8 Abs 2 Z 2 MRG; § 18c Abs 2 MRG
In vorliegender Entscheidung war fraglich, ob die Neuerrichtung eines Wohngebäudes in einem Garten für einen Mieter einer angrenzenden Wohnung samt Mitbenützungsrecht am betreffenden Garten einen unzumutbaren Eingriff in dessen Rechtsposition darstellt. Dabei war die Anwendbarkeit des § 18c MRG ebenso fraglich wie der Begriff "anderer Mietgegenstand".