§ 16 Abs 1 Z 1 MRG
Gegenständlich hatte der OGH den letztmöglichen Zeitpunkt für eine Rüge der Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes iSd § 16 Abs 1 Z 8 zu beurteilen. Dieser ist spätestens im Zeitpunkt der Übergabe gegeben oder auch dann, wenn der Mieter Umbaurbeiten am Objekt vornimmt und somit ausreichend Verfügungsmacht erlangt hat.